Gemäß der neuen Entscheidung der Großen Beschwerdekammer (GBK) des EPA wird ein Produkt Stand der Technik, sobald es öffentlich zugänglich ist, unabhängig davon, ob es reproduzierbar ist. Die GBK entschied, dass gemäß Art. 54(2) EPÜ bereits die bloße Zugänglichkeit eines Produkts genügt, um Neuheit zu zerstören. Eine Reproduzierbarkeit oder vollständige Analysefähigkeit ist nicht erforderlich. Damit…


















